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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖffD 5/1989;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0209 E 27. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Wird rechtskräftig festgestellt, dass einem Beamten eine Pflegedienstzulage nach § 30 b GehG gebühre, so erwächst ihm daraus - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung - bei unveränderter Rechtslage - das Recht auf die zugesprochene Pflegedienstzulage auf die Dauer der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ausgeübten Verwendung; eine Einstellung der Pflegedienstzulage ist demgemäß als Abänderung des rechtskräftigen Bescheides nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 bzw. des § 13 Abs 1 DVG zulässig.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120106.X01Im RIS seit
23.02.2007