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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0549 2007/20/0551 2007/20/0550Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerden des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Dezember 2006, Zl. 256.151/4-II/04/06 (1.), und jeweils vom 12. Februar 2007, Zlen. 268.966/0/2E-II/04/04 (2.), 268.967/0/2E-II/04/04 (3.), und 268.968/0/2E-II/04/04 (4.), betreffend §§ 11 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Parteien: 1. I, 2. C, 3. C, und 4. Z, Zweit- bis Viertmitbeteiligte vertreten durch I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater (Mitbeteiligter zu hg. Zl. 2006/20/0686) am 27. September 2003 in das Bundesgebiet ein. Die Mitbeteiligten erklärten am 7. Oktober 2003, keine eigenen Fluchtgründe zu haben; sie stellten Erstreckungsanträge bezogen auf den Asylantrag ihres Ehemanns bzw. Vaters.
Das Bundesasylamt wies die Asylerstreckungsanträge mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der Mitbeteiligten Folge und gewährte den Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass den Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde führte aus, dem Ehemann (bzw. Vater) der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten ein Versagungsgrund "einschlage", sei den Berufungen Folge zu geben gewesen.
Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Amtsbeschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/20/0686, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Ehemann bzw. Vater der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über seinen Asylantrag ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen über die Asylerstreckungsanträge der Mitbeteiligten entschieden wurde, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0186, 0289, 0290, mwN).
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. Juni 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200278.X00Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008