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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde in einem Fall der Trennbarkeit eines Parteibegehrens in zwei selbstständige Anträge in Form von zwei Teilabsprüchen erkannt, wobei mit dem zweiten über einen von der Partei nicht gestellten Antrag abgesprochen wurde und dieser Abspruch zudem keine Sachentscheidung beinhaltet (gem § 59 Abs 1 AVG Vorbehalt eines gesondert zu erlassenden Bescheides), so konnte mit diesem (zweiten) Teilabspruch in Rechte der Partei nicht eingegriffen werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100114.X01Im RIS seit
24.01.2007