RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0114

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde in einem Fall der Trennbarkeit eines Parteibegehrens in zwei selbstständige Anträge in Form von zwei Teilabsprüchen erkannt, wobei mit dem zweiten über einen von der Partei nicht gestellten Antrag abgesprochen wurde und dieser Abspruch zudem keine Sachentscheidung beinhaltet (gem § 59 Abs 1 AVG Vorbehalt eines gesondert zu erlassenden Bescheides), so konnte mit diesem (zweiten) Teilabspruch in Rechte der Partei nicht eingegriffen werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100114.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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