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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Um von einem Antrag iSd § 6 Abs 2 NÖ NatSchG sprechen zu können, muss das Vorhaben hins seiner Lage (örtliche Situation), seiner Maße, seiner Ausgestaltung (Material, Form), seines Zweckes, etc., so genau determiniert sein, dass es sich einwandfrei als Verfahrensgegenstand identifizieren lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100177.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011