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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Wenn die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung (hier: Kursleiter) in einem Vertragsverhältnis zu einer Institution (hier: Berufsförderungsinstitut) ausgeübt wird, der gegenüber der Beamte auch dienstlich, und zwar planend und überwachend tätig zu werden hat (hier: als Leiter der entsprechenden Abt eines ArbA) und zusätzlich noch diese dienstliche Tätigkeit nicht nur in einer untergeordneten Stellung in einem inhaltlich rechtlich genau festgelegten Form erbracht wird, so ist die Vermutung der Befangenheit keinesfalls nur mehr als eine abstrakt-denkmögliche zu bezeichnen (Hinweis E vom 9.5.1988, 88/12/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120151.X01Im RIS seit
08.03.2007