RS Vwgh 1989/2/27 88/12/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56;

Rechtssatz

Wenn die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung (hier: Kursleiter) in einem Vertragsverhältnis zu einer Institution (hier: Berufsförderungsinstitut) ausgeübt wird, der gegenüber der Beamte auch dienstlich, und zwar planend und überwachend tätig zu werden hat (hier: als Leiter der entsprechenden Abt eines ArbA) und zusätzlich noch diese dienstliche Tätigkeit nicht nur in einer untergeordneten Stellung in einem inhaltlich rechtlich genau festgelegten Form erbracht wird, so ist die Vermutung der Befangenheit keinesfalls nur mehr als eine abstrakt-denkmögliche zu bezeichnen (Hinweis E vom 9.5.1988, 88/12/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120151.X01

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten