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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 20 Abs 6 BAG steht das Recht der Berufung auch dem minderjährigen Lehrling - und nicht nur dessen gesetzlichem Vertreter - zu, und zwar in dem Sinn, dass auch der minderjährige Lehrling diesbezüglich selbstständig berufungslegitimiert und prozessfähig ist.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040077.X01Im RIS seit
12.10.2006