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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §191 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0192 B 13. Dezember 1988 RS 1Stammrechtssatz
Unter den Begriff der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) fallen auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie zB Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wenn nun einerseits § 191 Abs 1 lit c BAO ausdrücklich anordnet, daß der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergeht, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, andererseits § 191 Abs 2 BAO aber ausdrücklich bestimmt, daß bei bereits beendigten Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in den Fällen des § 191 Abs 1 lit c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, so kann dies nur bedeuten, dass dort, wo der Abgabenbehörde wenn auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten - wie zB Kanzleigemeinschaften von Rechtsanwälten - , der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange sie besteht. Unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO aber jedenfalls, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein solcher Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung mehr.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140003.X01Im RIS seit
31.08.2007