RS Vwgh 1989/2/28 88/14/0052

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §303 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 347;

Rechtssatz

Die der Abgabenbehörde bei der amtswegigen Wiederaufnahme obliegende Ermessensübung ist zu begründen. Das Fehlen der Begründung bewirkt einen Verfahrensmangel, der nur bei Wesentlichkeit eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt. Der Begründungsmangel erscheint nicht wesentlich, wenn der Abgabepflichtige Millionenbeträge der Einkommensbesteuerung und Vermögensbesteuerung entzog, da in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse an einer Wahrung der Rechtskraft der diese Besteuerung noch nicht vorsehenden Bescheide nicht zugebilligt werden kann, sodaß die amtswegige Wiederaufnahme nicht als unbillig anzusehen ist. Überlegungen der Zweckmäßigkeit -

insbesondere auf Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen iSd § 114 BAO - gebieten in einem solchen Fall geradezu die amtswegige Wiederaufnahme.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140052.X03

Im RIS seit

28.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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