RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0138

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren, das die Bewilligung einer Wassernutzung (hier der Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zum Betrieb eines Fischteiches) zum Gegenstand hat, steht niemandem ein Rechtsanspruch auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, wie der Erhaltung eines Erholungsgebietes, zu. Insoweit kommt somit niemandem Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070138.X04

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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