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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren, das die Bewilligung einer Wassernutzung (hier der Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zum Betrieb eines Fischteiches) zum Gegenstand hat, steht niemandem ein Rechtsanspruch auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, wie der Erhaltung eines Erholungsgebietes, zu. Insoweit kommt somit niemandem Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070138.X04Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013