RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0138

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Der durch § 15 Abs 1 WRG eingeschränkten Mitsprachemöglichkeit des Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entspricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht die insoweit begrenzte Parteistellung; die jeweiligen Parteirechte des Fischereiberechtigten reichen nicht weiter, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist. Werden die nach § 15 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen eines Fischereiberechtigten in erster Instanz als unbegründet abgewiesen, so hat der Fischereiberechtigte einen Anspruch darauf, dass die Rechtsmittelbehörde über seine Berufung, mit der er der Sache nach geltend macht, die Behörde erster Instanz habe seinen Einwendungen zu Unrecht nicht entsprochen, eine meritorische Entscheidung trifft. Die Berufungsbehörde darf daher die Berufung nicht nach § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070138.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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