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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Dezember 2006, Zl. 258.332/2-II/04/06, betreffend §§ 11 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (Mitbeteiligter zu hg. Zl. 2006/20/0759) und ihrem Sohn (Mitbeteiligter zu hg. Zl. 2007/20/0212) am 30. März 2004 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte am 31. März 2004 einen Erstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag ihres Ehemanns.
Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 10. Februar 2005 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihr gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass der Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde führte aus, dem Ehemann der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten ein Versagungsgrund "einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/20/0759, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Ehemann der Mitbeteiligten Asyl gewährt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über seinen Asylantrag ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem über den Asylerstreckungsantrag der Mitbeteiligten entschieden wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0186, 0289, 0290, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. Juni 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200213.X00Im RIS seit
26.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008