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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13;Rechtssatz
Das Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 GewO ist zwar eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe. Darüber hinaus hat die Behörde jedoch noch zu beurteilen, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In diesem Zusammenhang ist es der Behörde - trotz Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung - nicht verwehrt, das Verhalten des Konzessionswerbers, dessentwegen er bestraft worden ist, in die von ihr bei der Prüfung der Frage der Zuverlässigkeit anzustellenden Erwägungen einzubeziehen (Hinweis auf E vom 18.2.1960, 1081/58)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X05Im RIS seit
20.02.2006