Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine bis dahin sich allein in ihrem Grundeigentum betroffen erachtende Partei nicht ausdrücklich als "Fischereiberechtigter" zur Überprüfungsverhandlung geladen worden ist, hindert nicht davon auszugehen, dass mit dieser Ladung die Partei dem Überprüfungsverfahren nicht nur unter dem Titel ihres Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG, sondern in Ansehung aller ihrer Rechte, die durch die zu überprüfende Anlage berührt werden, sohin auch in ihrer (behaupteten) Eigenschaft als Fischereiberechtigter iSd § 15 Abs 1 WRG beigezogen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070102.X04Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015