RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0102

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine bis dahin sich allein in ihrem Grundeigentum betroffen erachtende Partei nicht ausdrücklich als "Fischereiberechtigter" zur Überprüfungsverhandlung geladen worden ist, hindert nicht davon auszugehen, dass mit dieser Ladung die Partei dem Überprüfungsverfahren nicht nur unter dem Titel ihres Grundeigentums iSd § 12 Abs 2 WRG, sondern in Ansehung aller ihrer Rechte, die durch die zu überprüfende Anlage berührt werden, sohin auch in ihrer (behaupteten) Eigenschaft als Fischereiberechtigter iSd § 15 Abs 1 WRG beigezogen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070102.X04

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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