RS Vwgh 1989/2/28 89/14/0038

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §48;
KStG 1966 §1 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 385;

Rechtssatz

Besteht weder zwischenstaatliches Recht, die Betriebsergebnisse einer ausländischen Betriebsstätte von der österr Körperschaftssteuerpflicht auszunehmen, noch ein Ausnahmegenehmigungsbescheid nach § 48 BAO, sind die Betriebsergebnisse bei der Einkommensermittlung anzusetzen. Eine Ausnahmeregelung nach § 48 BAO kann nur der BMfF treffen. Solange eine solche Ausnahmereglung fehlt, können die dem BMfF nachgeordneten Abgabenbehörden die Besteuerung nur nach der ohne Ausnahmereglung bestehenden Rechtslage vornehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140038.X01

Im RIS seit

28.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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