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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §48;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 385;Rechtssatz
Besteht weder zwischenstaatliches Recht, die Betriebsergebnisse einer ausländischen Betriebsstätte von der österr Körperschaftssteuerpflicht auszunehmen, noch ein Ausnahmegenehmigungsbescheid nach § 48 BAO, sind die Betriebsergebnisse bei der Einkommensermittlung anzusetzen. Eine Ausnahmeregelung nach § 48 BAO kann nur der BMfF treffen. Solange eine solche Ausnahmereglung fehlt, können die dem BMfF nachgeordneten Abgabenbehörden die Besteuerung nur nach der ohne Ausnahmereglung bestehenden Rechtslage vornehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140038.X01Im RIS seit
28.02.1989