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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1;Rechtssatz
Um Einwendungen als solche iSd § 15 Abs 1 WRG werten zu können, ist es nach der insoweit übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderlich, dass der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (Hinweis auf E 14.6.1988, 87/07/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070138.X02Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013