RS Vwgh 1989/2/28 89/14/0019

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 379; FJ, 1992/8, 131-133;

Rechtssatz

Ein Mißverständnis zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und den erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen, das bei bwägung der für die Ermessensentscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme maßgebenden Interessen entsprechend Berücksichtigung finden muß (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0039; ÖStZB 1988, 557), wird durch das Vorbringen, der Wiederaufnahmsgrund (S 10.000,-- monatliche Miete für die hinzugemieteten Räumlichkeiten) habe zur Gewerbesteuererhöhungen für 1981 von S 82.812,-- und für 1982 von S 85.736,-- geführt, nicht aufgezeigt.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140019.X02

Im RIS seit

28.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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