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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Unvermeidlichkeit der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz wegen der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nach § 66 Abs 2 AVG (hier im Verfahren, das eine Anordnung nach § 34 Abs 1 WRG zum Gegenstand hat), ist mit dem bloßen Hinweis auf die bessere Vertrautheit der Behörde erster Instanz mit den örtlichen Verhältnissen nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070242.X04Im RIS seit
08.09.2005Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012