RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0062

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Sowohl die von einem dem Rechtsbestand angehörenden Aufhebungsbescheid ausgehende Bindungswirkung wie auch die Zuständigkeit der Berufungsbehörde; im Fall einer gegen den nach § 66 Abs 2 AVG neuerlich erlassenen Bescheid erhobenen Berufung in der Angelegenheit nochmals zu entscheiden, entsprechen dem Wesen des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges und ergeben sich aus dem Gesetz (Hinweis auf E vom 13.7.1982, 82/05/0104).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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