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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Sowohl die von einem dem Rechtsbestand angehörenden Aufhebungsbescheid ausgehende Bindungswirkung wie auch die Zuständigkeit der Berufungsbehörde; im Fall einer gegen den nach § 66 Abs 2 AVG neuerlich erlassenen Bescheid erhobenen Berufung in der Angelegenheit nochmals zu entscheiden, entsprechen dem Wesen des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges und ergeben sich aus dem Gesetz (Hinweis auf E vom 13.7.1982, 82/05/0104).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070062.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015