RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0094

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litd;
AVG §68 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid des Landesagrarsenates, mit dem ein Bescheid der Agrarbezirksbehörde über die Bewilligung der Ausscheidung eines Mitgliedes aus einer Bringungsgemeinschaft gem § 68 Abs 4 AVG 1950 für nichtig erklärt wird, stellt einen erstinstanzlichen Bescheid dar. In einem solchen Fall endet der Instanzenzug nicht beim Landesagrarsenat und ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070094.X01

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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