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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litd;Rechtssatz
Ein Bescheid des Landesagrarsenates, mit dem ein Bescheid der Agrarbezirksbehörde über die Bewilligung der Ausscheidung eines Mitgliedes aus einer Bringungsgemeinschaft gem § 68 Abs 4 AVG 1950 für nichtig erklärt wird, stellt einen erstinstanzlichen Bescheid dar. In einem solchen Fall endet der Instanzenzug nicht beim Landesagrarsenat und ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070094.X01Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012