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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Der Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses abschließenden Bescheides die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung ist, kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070102.X01Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015