RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0156

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Ist weder in der Betriebsbeschreibung noch durch Auflagenerteilung verbindlich festgelegt, dass Fahrten des Betriebsinhabers mit LKW in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 früh lediglich dreimal pro Woche erfolgen, ging jedoch der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, so fehlt eine in dieser Hinsicht essenzielle eindeutige Prämisse für das erstattete amtsärztliche Sachverständigengutachten bzw. für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durch die belangte Behörde.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040156.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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