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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ist weder in der Betriebsbeschreibung noch durch Auflagenerteilung verbindlich festgelegt, dass Fahrten des Betriebsinhabers mit LKW in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 früh lediglich dreimal pro Woche erfolgen, ging jedoch der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, so fehlt eine in dieser Hinsicht essenzielle eindeutige Prämisse für das erstattete amtsärztliche Sachverständigengutachten bzw. für die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durch die belangte Behörde.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040156.X01Im RIS seit
16.10.2006