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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0231 E 30. September 1983 VwSlg 11169 A/1983 RS 3Stammrechtssatz
Wurden diese Bedingungen nicht eingehalten, so steht dem "übergangenen" Nachbarn das Recht auf Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens zu. Erst der in den weiteren Verfahren ergangene Bescheid bestimmt dann aber auch die Rechtswirkungen gegenüber den an ihm beteiligten Parteien. Ein derartiger Bescheid erfasst allerdings im Falle eines meritorischen Abspruches in der durch den Genehmigungsantrag bestimmten Sache zufolge dieser Eigenschaft den allenfalls hievon betroffenen Abspruchsteil des vorangegangenen Bescheides und ist in diesem Fall auch gegenüber den im vorangegangenen Verfahren als Parteien beteiligt gewesenen Nachbarn zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040235.X02Im RIS seit
28.09.2005