RS Vwgh 1989/2/28 86/14/0033

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111;
BAO §20;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 370;

Rechtssatz

Kommt eine Partei den ihr auferlegten Pflichten zur Wahrung von Fristen generell nur ungenügend nach, erbringt sie die von ihr geforderte, hier sehr einfach zu erbringende Leistung - Übergabe bereits vorhandener Unterlagen zum Zwecke einer Betriebsprüfung - trotz Androhung und Verhängung von

Zwangsstrafen erst nach rund neun Monaten, so kann in der Verhängung von Zwangsstrafen von insgesamt S 20.000,-- für eine Leistung kein Ermessensmißbrauch erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140033.X01

Im RIS seit

28.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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