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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 370;Rechtssatz
Kommt eine Partei den ihr auferlegten Pflichten zur Wahrung von Fristen generell nur ungenügend nach, erbringt sie die von ihr geforderte, hier sehr einfach zu erbringende Leistung - Übergabe bereits vorhandener Unterlagen zum Zwecke einer Betriebsprüfung - trotz Androhung und Verhängung von
Zwangsstrafen erst nach rund neun Monaten, so kann in der Verhängung von Zwangsstrafen von insgesamt S 20.000,-- für eine Leistung kein Ermessensmißbrauch erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140033.X01Im RIS seit
28.02.1989