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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs3;Rechtssatz
Die Erwartung, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit ausreichen werde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern, ist nach der Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO allein nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei die Behörde keinesfalls verpflichtet ist, die Entziehung der Gewerbeberechtigung mit dem Ende der Tilgungsfrist zu befristen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X03Im RIS seit
20.02.2006