RS Vwgh 1989/2/28 87/04/0130

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;

Rechtssatz

Die Erwartung, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit ausreichen werde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern, ist nach der Bestimmung des § 87 Abs 3 GewO allein nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei die Behörde keinesfalls verpflichtet ist, die Entziehung der Gewerbeberechtigung mit dem Ende der Tilgungsfrist zu befristen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X03

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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