RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0001 E 8. April 1986 VwSlg 12096 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040077.X03

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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