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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der einer konsenslosen Abwasserbeseitigung Beschuldigte (vor Einleitung des Strafverfahrens) hiefür um wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, kann ihn im Strafverfahren nicht entlasten. Eine wasserrechtliche Bewilligung könnte nur in die Zukunft wirken, nichts aber daran ändern, dass der Beschuldigte im konkreten Fall bereits vorher seine Abwässer konsenswidrig bzw konsenslos beseitigt hat (Hinweis E 12.9.1985, 85/07/0032). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Bewilligung bereits erwirkt wurde, von ihr aber infolge noch nicht erfolgter Fertigstellung der hiefür erforderlichen Anlagen noch nicht Gebrauch gemacht werden kann.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070115.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012