RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0115

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der einer konsenslosen Abwasserbeseitigung Beschuldigte (vor Einleitung des Strafverfahrens) hiefür um wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, kann ihn im Strafverfahren nicht entlasten. Eine wasserrechtliche Bewilligung könnte nur in die Zukunft wirken, nichts aber daran ändern, dass der Beschuldigte im konkreten Fall bereits vorher seine Abwässer konsenswidrig bzw konsenslos beseitigt hat (Hinweis E 12.9.1985, 85/07/0032). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Bewilligung bereits erwirkt wurde, von ihr aber infolge noch nicht erfolgter Fertigstellung der hiefür erforderlichen Anlagen noch nicht Gebrauch gemacht werden kann.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070115.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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