RS Vwgh 1989/2/28 89/14/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §67 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 332;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0043 E 8. April 1986 VwSlg 6099 F/1986 RS 1 (Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung; Auseinandersetzung mit dagegen vorgebrachten Argumenten der Beschwerde)

Stammrechtssatz

Die vertragsgemäße Umwandlung eines Abfertigungsanspruches in einen Firmenpensionszuschuß hat zur Folge, daß der Firmenpensionszuschuß nicht gem § 67 Abs 3 sondern als laufender Bezug gem § 25 Abs 1 Z 1 EStG im Zeitpunkt des jeweiligen Zufließens zu besteuern ist. Die Beurteilung dieser Einkünfte als Gegenleistungsrente ist schon wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140030.X01

Im RIS seit

28.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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