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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (hier nach dem NÖ FlVfLG) ist eine Änderung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070131.X02Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015