RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/02/17 86/04/0131 1

Stammrechtssatz

Bei Vollziehung des § 26 Abs 1 GewO ist der Behörde kein Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen, ist in bezug auf die vom Nachsichtswerber beabsichtigte Gewerbeausübung zu prüfen, da nur dann der nach dem Inhalt der Bestimmung erforderliche konkrete Sachverhaltsbezug hergestellt ist. Aus dem Wortlaut "wenn...erwartet werden kann..." ergibt sich, daß keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige "Erwartung" ausschließen würden. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, daß der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um seine mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abdecken zu können. Eine Mitwirkungspflicht eines Nachsichtswerbers im Verfahren nach § 26 Abs 1 GewO 1973 besteht insofern, als die Feststellung der "nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person

oder Personengesellschaft des Handelsrechtes" notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (Hinweis E 26.6.1984, 84/04/0055). Dies gilt auch für eine damit im Zusammenhang stehende Beurteilung eines (neuerlichen) Nachsichtsansuchens nach § 68 Abs 1 AVG).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040224.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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