Eine Befreiung von der KSt führt nicht zur Befreiung von der Zinsertragsteuer (Hinweis auf E 13.9.1988, 88714/0051). Gem Abschn XIV § 7 Abs 2 c des G über die Einführung der Zinsertragsteuer haben nämlich die in BGen vorgesehenen Abgabenbefreiungen für die Steuerpflicht nach diesem BG keine Wirkung. Damit mangelt es im Beschwerdefall an der Grundvoraussetzung einer Rückerstattung von Abgaben gem § 240 BAO, die nur "bei zu Unrecht einbehaltenen Beträgen" vorgesehen ist.