RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0168

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0118 E 12. September 1985 VwSlg 11850 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw die Anwendung des 3.Satzes des § 17 Abs 3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (Hinweis E 23.3.1981, 1799/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040168.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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