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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
"Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG 1950 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies beim Fischereiberechtigten nach § 15 Abs 1 WRG der Fall ist, kann auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070138.X03Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013