RS Vwgh 1989/2/28 87/07/0131

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §1 Abs2 impl;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs2 lita;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hebt die Berufungsbehörde einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde nach § 66 Abs 4 AVG auf, mit dem ein Antrag, lautend auf Ergänzung der in einem Zusammenlegungsplan (hier nach dem NÖ FlVfLG) festgelegten gemeinsamen Maßnahmen, im konkreten Fall richtigerweise nicht meritorisch behandelt, sondern als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ist dies eine unrechtmäßige Korrektur der funktionellen Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz und somit ein Eingriff in die Rechte des Berufungswerbers.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070131.X04

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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