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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §1 Abs2 impl;Rechtssatz
Hebt die Berufungsbehörde einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde nach § 66 Abs 4 AVG auf, mit dem ein Antrag, lautend auf Ergänzung der in einem Zusammenlegungsplan (hier nach dem NÖ FlVfLG) festgelegten gemeinsamen Maßnahmen, im konkreten Fall richtigerweise nicht meritorisch behandelt, sondern als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ist dies eine unrechtmäßige Korrektur der funktionellen Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz und somit ein Eingriff in die Rechte des Berufungswerbers.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070131.X04Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015