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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Werden in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, so hängt, wie sich aus dem Hinweis im Abs 4 auf Abs 3 des § 356 GewO ergibt, die Parteistellung des Nachbarn davon ab, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd § 356 Abs 3 leg cit Parteistellung zukam. Treffen diese Voraussetzungen in Ansehung eines Nachbarn zu, so ist er dem Betriebsbewilligungsverfahren beizuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040235.X01Im RIS seit
28.09.2005