RS Vwgh 1989/2/28 89/14/0030

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §23 Abs4;
BAO §23 Abs2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §67 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 332;

Rechtssatz

Hat der AN entsprechend dem Vorschlag des Arbeitgebers den Firmenpensionszuschuß an Stelle der Abfertigung gewählt, so können die entsprechenden Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers an den ehemaligen AN, unabhängig von ihrer Bezeichnung durch den Überweisenden, nur als Firmenpensionszuschuß und nicht als ratenweise von der Regel des § 23 Abs 4 AngG abweichende Abstattung der Abfertigung angesehen werden. Darauf, ob die Vereinbarung eines Firmenpensionszuschusses an Stelle der Abfertigung ungültig war, kommt es lohnsteuerrechtlich gem § 23 Abs 2 BAO nicht an, wenn sich die Parteien entsprechend der Vereinbarung verhalten haben. Entscheidend ist nicht, was bei richtiger zivilrechtlicher Beurteilung dem AN zugestanden wäre, sondern was ausbezahlt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140030.X02

Im RIS seit

28.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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