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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AngG §23 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 332;Rechtssatz
Hat der AN entsprechend dem Vorschlag des Arbeitgebers den Firmenpensionszuschuß an Stelle der Abfertigung gewählt, so können die entsprechenden Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers an den ehemaligen AN, unabhängig von ihrer Bezeichnung durch den Überweisenden, nur als Firmenpensionszuschuß und nicht als ratenweise von der Regel des § 23 Abs 4 AngG abweichende Abstattung der Abfertigung angesehen werden. Darauf, ob die Vereinbarung eines Firmenpensionszuschusses an Stelle der Abfertigung ungültig war, kommt es lohnsteuerrechtlich gem § 23 Abs 2 BAO nicht an, wenn sich die Parteien entsprechend der Vereinbarung verhalten haben. Entscheidend ist nicht, was bei richtiger zivilrechtlicher Beurteilung dem AN zugestanden wäre, sondern was ausbezahlt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140030.X02Im RIS seit
28.02.1989