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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde einen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung abgewiesen und gründet sich diese Entscheidung darauf, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Wehrdienst bzw schädigendem Ereignis nicht gegeben sei, dann ist der Eintritt einer Verschlimmerung eben dieser Gesundheitsschädigung nicht als Änderung des rechtlich relevanten Sachverhaltes anzusehen (Hinweis E 3.10.1968, 0673/68, E 24.9.1980, 1691/79).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilVerhältnis zu anderen Normen MaterienZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090003.X01Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011