RS Vwgh 1989/3/1 86/09/0003

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Behörde einen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung abgewiesen und gründet sich diese Entscheidung darauf, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Wehrdienst bzw schädigendem Ereignis nicht gegeben sei, dann ist der Eintritt einer Verschlimmerung eben dieser Gesundheitsschädigung nicht als Änderung des rechtlich relevanten Sachverhaltes anzusehen (Hinweis E 3.10.1968, 0673/68, E 24.9.1980, 1691/79).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme VerschlimmerungsanteilVerhältnis zu anderen Normen MaterienZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090003.X01

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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