RS Vwgh 1989/3/1 88/13/0179

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 323;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 781) bildet die Feststellung der in § 236 Abs 1 BAO genannten Unbilligkeit zwar eine Voraussetzung für die positive Ausübung des eingeräumten Ermessens, doch darf die Behörde auch bei Anerkennung einer Unbilligkeit die Nachsicht ablehnen; allerdings darf sie sich hiebei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Keinesfalls liegt eine Ermessensüberschreitungen darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber Erwägungen allgemeiner Billigkeit den Vorrang einräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130179.X02

Im RIS seit

01.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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