RS Vwgh 1989/3/1 88/13/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/18, 305;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0157 E 25. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Unterhaltszahlungen können grundsätzlich nur in jenem Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden, in dem sie zu leisten waren, nicht aber als Nachzahlung "zusammengeballt" in einem späteren Kalenderjahr (Hinweis E 26.9.1985, 85/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130207.X01

Im RIS seit

01.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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