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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18;Rechtssatz
Für die Verlegung von Terrazzoplatten kommen die Ausnahmen von der Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung nach § 18 Abs 2 und Abs 3 AuslBG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Montagearbeiten oder Reparaturen iZm der Lieferung von Anlagen oder Maschinen oder deren Inbetriebnahme, sondern um bloße Verlegungsarbeiten handelt, die genauso gut von inländischen Arbeitskräften hätten erbracht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090121.X02Im RIS seit
11.12.2006