RS Vwgh 1989/3/1 88/09/0121

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18;

Rechtssatz

Für die Verlegung von Terrazzoplatten kommen die Ausnahmen von der Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung nach § 18 Abs 2 und Abs 3 AuslBG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Montagearbeiten oder Reparaturen iZm der Lieferung von Anlagen oder Maschinen oder deren Inbetriebnahme, sondern um bloße Verlegungsarbeiten handelt, die genauso gut von inländischen Arbeitskräften hätten erbracht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090121.X02

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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