RS Vwgh 1989/3/1 88/09/0150

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Veröffentlicht am 01.03.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Einer unbegründeten Ersatzkraftablehnung kommt es gleich, wenn der Antragsteller ausschließlich dartut, aus welchen Gründen ihm gerade der beantragte Ausländer als für die offene Stelle besonders geeignet erscheint, nicht aber, dass und warum diese Gründe bei anderen, zur Vermittlung vorgesehenen Arbeitskräften keinesfalls zutreffen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090150.X01

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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