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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Einer unbegründeten Ersatzkraftablehnung kommt es gleich, wenn der Antragsteller ausschließlich dartut, aus welchen Gründen ihm gerade der beantragte Ausländer als für die offene Stelle besonders geeignet erscheint, nicht aber, dass und warum diese Gründe bei anderen, zur Vermittlung vorgesehenen Arbeitskräften keinesfalls zutreffen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090150.X01Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011