RS Vwgh 1989/3/1 85/13/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, 361;

Rechtssatz

Besteht die Betreuung eines Elternteiles des Abgabepflichtigen durch diesen nicht in einer typischen Krankenbetreuung, sondern darin, mit dem Vater spazieren und gemeinsam auswärts Essen zu gehen, ihn bei fallweisen Arztbesuchen und häufigen Friedhofsbesuchen zu begleiten und für ihn Behördengänge zu erledigen, stellen diese Hilfeleistungen zwischen Vater und Sohn nichts Ungewöhnliches dar. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, daß sie sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen. Dies gilt im besonderen auch für die Betreuung altersbedingt behinderter Personen. Fahrtkosten - noch dazu im Nahebereich - die durch regelmäßige Besuche beim betagten Vater bzw durch Spaziergänge und verschiedene Besorgungen mit diesem erwachsen, können nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden und solange eine derartige Betreuung keine außergewöhnlichen Kosten erforderlich macht, kann sie nicht als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1972 Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130091.X03

Im RIS seit

01.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten