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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH setzt eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des AbgPfl entstehenden Nachteil vorliegt. Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat jedoch bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtwerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungslast und Beweislast liegt daher beim Nachsichtswerber (vgl Stoll, aaO S 582 und die dort zitierte hg Jud).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130183.X02Im RIS seit
01.03.1989Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011