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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §1 Abs4;Rechtssatz
Die Dienststelle ist im Personalvertretungsrecht der Oberbegriff für alle im § 1 Abs 4 PVG genannten Organisationen (Einheiten), auf welche sich in Ansehung der kopulativen Konjunktion "sowie" der Relativsatz "die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder eine betriebstechnische Einheit darstellen" bezieht. Bei der großen Anzahl der im österreichischen Bundestheaterverband beschäftigten Bediensteten, der räumlichen Entfernung von BMUKS und der weitgehenden selbständigen Leitung durch seinen Generalsekretär in kommerzieller, administrativer, personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht (vgl § 11 des Erl des BMUKS vom 10.5.1972, MVBl 1971/43), hätte es eindeutiger, ausdrücklicher und nachprüfbarer bescheidmäßiger Feststellungen bedurft, ob diese Umstände eine prägende Bedeutung für diese Einrichtung haben und ob der österreichische Bundestheaterverband in Ansehung seines Aufgabenbereiches in einer organisatorisch herausgehobenen Stellung zum BMUKS steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090010.X02Im RIS seit
12.12.2006