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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §4 Abs3;Rechtssatz
Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten auf Grund der Fiktion des § 4 Abs 3 PVG die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen iSd Gesetzes als eine Dienststelle (personalvertretungsrechtliche Zusammenfassung oder Trennung). Da sie als eine Dienststelle gelten, ist mit ihrer Zusammenfassung oder Trennung keine Änderung der Behördenorganisation verbunden. Der gesetzlichen Fiktion einer Dienststelle kommt nur im Bereich der Personalvertretung rechtliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090010.X04Im RIS seit
12.12.2006