Index
63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §1 Abs4;Rechtssatz
Das Personalvertretungsrecht geht von der Einheit der einzelnen Dienststelle als der Grundlage aus, in der die gewählten Repräsentanten der Bediensteten, die Organe der Personalvertretung, ihre Beteiligungsrechte ausüben. Der Begriff der Dienststelle hat daher die gleiche Funktion wie der Begriff des Betriebes für das Arbeitsverfassungsrecht. Allerdings besteht ein Unterschied insoweit, als die öffentliche Verwaltung hierarchisch gegliedert ist. Der allgemeinen Organisation in verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung folgend geht auch das Personalvertretungsgesetz von einem dreistufigen Aufbau der Personalvertretungen aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090010.X01Im RIS seit
12.12.2006