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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs12;Rechtssatz
Handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug auf Grund des Erreichens einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km/h keinesfalls mehr um ein Motorfahrrad iSd § 2 Z 14 KFG, so rechtfertigt die Gefahr, dass durch das fortgesetzte Lenken eines derartigen Kfz Verwaltungsübertretungen begangen werden können (etwa nach § 36 lit a und § 64 Abs 1 KFG), die Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X01Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018