RS Vwgh 1989/3/3 88/11/0143

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Fehlens eines Wiederaufnahmegrundes abgewiesen anstatt ihn richtigerweise wegen Fehlens von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zurückzuweisen, so wird dadurch der ASt dennoch in keinem Recht verletzt, weil den Antrag jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können (Hinweis auf E 8.6.1982, 82/11/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110143.X01

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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