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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Fehlens eines Wiederaufnahmegrundes abgewiesen anstatt ihn richtigerweise wegen Fehlens von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zurückzuweisen, so wird dadurch der ASt dennoch in keinem Recht verletzt, weil den Antrag jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können (Hinweis auf E 8.6.1982, 82/11/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110143.X01Im RIS seit
08.02.2007Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011