RS Vwgh 1989/3/3 89/11/0015

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2516/50 B 23. November 1950 VwSlg 1778 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nachträglichen Bekanntwerdens einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die im Verfahren vor dem VwGH die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, hat zur Voraussetzung, daß vor der Entscheidung des VwGH eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der gleichen Sache ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110015.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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