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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;Rechtssatz
Dem GebG sind die Begriffe HALBBOGEN und VIERTELBOGEN fremd. Ein Halbbogen, ein Viertelbogen usw sind gebührenrechtlich jeweils wie ein ganzer Bogen zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150113.X01Im RIS seit
06.03.1989