RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0113

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §5 Abs2;
GebG 1957 §5 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 414;

Rechtssatz

Dem GebG sind die Begriffe HALBBOGEN und VIERTELBOGEN fremd. Ein Halbbogen, ein Viertelbogen usw sind gebührenrechtlich jeweils wie ein ganzer Bogen zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150113.X01

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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