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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/10, S 623;Rechtssatz
Für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG ist nicht ausschließliches Privatinteresse des Einschreiters erforderlich, es genügt teilweise Privatinteresse. Selbst das Vorliegen öffentlicher
Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. So genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlaßt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150041.X02Im RIS seit
06.03.1989